
Die Entwicklung der Aufgabenstellungen von schriftlichen Abiturprüfungen
Die Verantwortung für die Gestaltung der schriftlichen Abiturprüfungen wurde in Preußen erstmals 1812 verbindlich geregelt, sodass von dort an ,,der Prüfungskomissarius und der Rector oder Director, nach genommener Rücksprache mit den Lehrern“[1] gemeinschaftlich die Aufgaben der Prüfung auswählten. Bereits 1834 wurde die Verantwortung auf die Schulen übertragen, wobei diese weiterhin die Genehmigung des Provinzialschulkollegiums einholen mussten.[2]
Diese dezentrale Ausgestaltung blieb auch in der BRD erhalten und gab den Höheren Schulen ein großes Handlungs- und Entscheidungsspektrum. Von großer Bedeutung war zudem die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben gegenüber den Schülerinnen und Schülern. Teilweise wurden die konkreten Aufgabenstellungen sogar den Lehrkräften erst unmittelbar vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben.[3]
Die Prüfungsaufgaben sollten an die im Unterricht vermittelten Inhalte anknüpfen und zugleich die selbstständige Anwendung des erworbenen Wissens ermöglichen. Bezüglich der Schwierigkeitsstufen der Prüfungen forderte das erste Abiturreglement von 1788 sehr allgemein, dass ,,weder zu schwere noch zu viele und weitläufige Aufgaben bestimmt werden“[4] sollten.
Dieses Prinzip einer angemessenen Schwierigkeit wurde in den folgenden Jahrzehnten weiter konkretisiert. In den Verordnungen von 1834 und 1856 wurde hierzu festgelegt, dass die schriftlichen Aufgaben im ,,Gesichtskreise der Schüler liegen“[5] sollten.
Ab 1882 gaben die Gesetze vor, dass die Aufgaben ,,in Art und Schwierigkeit die Klassenaufgaben der Prima[6] in keiner Weise überschreiten“[7] durften.
Gleichzeitig sollte verhindert werden, dass die Prüfungen zu einfach ausfielen, indem die Prüfungsaufgaben ,,nicht schon früher in der Schule bearbeitet“[8] werden sollten. Auch wurde betont, dass die Aufgaben keine ,,spezielle[n] Vorstudien“[9] voraussetzen sollten, sodass die Aufgaben auf Grundlage von ,,Verstand, Ueberlegung und Sprachkenntnisse[n]“[10] zu schaffen seien.
Zudem sollte den Prüflingen die Angst vor den Abschlussprüfungen genommen werden und man passte die Bedingungen weiter an, indem auch nur Aufgaben ,,über welche eine ausreichende Belehrung durch den vorgängigenGymnasial-Unterricht vorausgesetzt werden kann“[11] zu nehmen seien. Gleichzeitig sollte der Anspruch der Aufsatzaufgaben erhalten bleiben, sodass die Abiturverordnung von 1882 die Forderung enthielt, die Aufgaben dürften auch ,,nicht einer der bereits bearbeiteten Aufgabe[n] so nahe stehen, daß ihre Bearbeitung aufhört, den Werth einer selbstständigen Leistung zu haben“[12] enthielt.
Die erlassene Prüfungsordnung von 1926 stellte schließlich nicht mehr die Vermittlung einzelner Kenntnisse, sondern den Nachweis geistiger Reife in den Mittelpunkt. Die Aufgaben sollten so konzipiert sein, dass der Schüler seine Fähigkeiten zur wissenschaftlichen Arbeit durch seine Lösung nachweisen konnte.[13]
Weiter hieß es, die Aufgaben müssten ,,mehr [...] verlangen als die bloße Wiedergabe geläufiger Zusammenhänge; sie müssen aber auch die Gefahr eines ziellosen Umherschweifens ausschließen“[14].
Aus diesem Grund legte die Prüfungsordnung im Jahr 1926 eine in anderen Ländern schon gängige Praxis fest. Von nun an standen beispielsweise für den deutschen Aufsatz vier Themen zur Auswahl; in den Fächern Geschichte und Erdkunde waren es drei Aufgabenvorschläge.[15]
Die Prüfungsordnungen des 19. und frühen 20. Jahrhunderts befassten sich weniger mit konkreten Inhalten als mit den allgemeinen Anforderungen an die Aufgabenstellungen. Diese sollten vor allem die individuellen geistigen Fähigkeiten der Prüflinge sichtbar machen.[16]
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Jahr 1933 wurden erstmals konkrete inhaltliche Vorgaben für die Abschlussprüfungen festgelegt. Die Abschlussklassen mussten verpflichtend Themen wie ,,namentlich Vererbungslehre, Rassenkunde, Rassenhygiene, Familienkunde und Bevölkerungspolitik“ erarbeiten, sodass alle Abschlussprüfungen diese Themen als ,,pflichtgemäßes Prüfungsgebiet“[17] beinhalteten. Nach 1945 wurden die Anforderungen an die Aufgabenstellungen nicht mehr in den Abiturverordnungen geregelt, sondern in gesonderten Verwaltungsvorschriften und Richtlinien festgelegt.
[1] vgl. Pr 1812, §8 Edict wegen Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler vom 12.10.1812/ Instruction vom 26.06.1812. In: Demel, Walter/Puschner, Uwe (Hg.) (1995): Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789–1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Band 6. Stuttgart, S. 373–382. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 33.
[2] vgl. Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 33.
[3] vgl. ebd.
[4] vgl. Pr 1788, §3 Abiturreglement vom 23. Dezember 1788, In: Kamp, Norbert (1988): Das Abiturreglement von 1788. Zur Diskrepanz von Schulverwaltungsanspruch und Wirklichkeit (zugl. Diss. Universität!– Gesamthochschule Essen), S. 266–269. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 33.
[5] vgl. Pr 1834, §14 Reglement vom 04.06.1834 für die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. In: Koch, Johann Friedrich Wilhelm (1840): Die preussischen Universitäten, eine Sammlung der Verordnungen, welche die Verfassung und Verwaltung dieser Anstalten betreffen, 2 Bände. Berlin u. a.; Pr 1856, §14 Zusätze und Modificationen des Reglements für Prüfungen der zur Universität übergehenden Schüler, Circular-Verf., 12. Januar 1856. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 34.
[6] ,,Die Klassen zählte man im Gymnasium rückwärts: Sexta (VI) = Klasse 5, Quinta (V) = Klasse 6, Quarta (IV) = Klasse 7, Untertertia (UIII) = Klasse 8, Obertertia (OIII) = Klasse 9, Untersekunda (UII) = Klasse 10, Obersekunda (OII) = Klasse 11, Unterprima (UI) = Klasse 12, Oberprima (OI) = Klasse 13. Die Zählung hat sich in Resten bis heute erhalten („Sextanereinschulung“)“.Zit. in. https://www.humboldt-duesseldorf.de/schulprogramm/schulgeschichte/,28.05.2026; 16:00 Uhr
[7] vgl. Pr 1882, §7 Circularerlaß, betreffend Ordnung der Entlassungsprüfungen an den höheren Schulen, 27. Mai 1882, In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 25 (5/6/7), S. 365–414.; Pr 1892, §7 Reife- und Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange höherer Schulen. In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 34 (12), S. 826–828.; Pr 1901, §6 Ordnung der Reifeprüfungen an den neunstufigen höheren Schulen (Gymnasium, Realgymnasium und Oberrealschule), In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 34.
[8] vgl. Pr 1834, §14 Reglement vom 04.06.1834 für die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. In: Koch, Johann Friedrich Wilhelm (1840): Die preussischen Universitäten, eine Sammlung der Verordnungen, welche die Verfassung und Verwaltung dieser Anstalten betreffen, 2 Bände. Berlin u. a.; Pr 1856, §14 Zusätze und Modificationen des Reglements für Prüfungen der zur Universität übergehenden Schüler, Circular-Verf., 12. Januar 1856. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 34.
[9] vgl. ebd.
[10] vgl. ebd.
[11] vgl. ebd.
[12] vgl. Pr 1882, §3 Circularerlaß, betreffend Ordnung der Entlassungsprüfungen an den höheren Schulen, 27. Mai 1882, In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 25 (5/6/7), S. 365–414.; Pr 1892, §3 Reife- und Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange höherer Schulen. In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 34 (12), S. 826–828.; Pr 1901, §6 Ordnung der Reifeprüfungen an den neunstufigen höheren Schulen (Gymnasium, Realgymnasium und Oberrealschule), In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950.; Pr 1926, §13 Ordnung der Reifeprüfung an den höheren Schulen Preußens (1926). In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 34.
[13] vgl. Pr 1926, §13 Ordnung der Reifeprüfung an den höheren Schulen Preußens (1926). In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 34.
[14] vgl. ebd.
[15] vgl. ebd.
[16] vgl. ebd.
[17] vgl. Zentralblatt 1933, S.244
Bildquelle: https://www.forschung-und-lehre.de/forschung/schuelerinnen-und-schueler-langweilen-sich-in-pruefungen-5872

Korrekturen und Bewertungen
In dem ersten Abiturreglement von 1788 gab es noch keine Regelungen zu Korrekturen und Bewertungen. Erste verbindliche Regelungen wurden in der Prüfungsordnung von 1812 festgelegt. Dort wurde festgelegt, dass zum Beispiel die schriftlichen Prüfungen ,,mehrere Tage vor der mündlichen Prüfung vollendet, sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungscommission vorgelegt und von diesen untersucht seyn“[1] müssen.
Ab 1834 unterlagen die Korrektur sowie die Beurteilung der Prüfungen dem Fachlehrer, welcher die Prüfungsaufgaben ausgesucht hatte. Nach der Korrektur durch den Fachlehrer wurden die korrigierten Arbeiten zunächst dem Direktor vorgelegt. Anschließend wurden diese an alle Mitglieder der Prüfungskommission weitergeleitet, die von ihnen ,,gelesen werden“[2] und die unter ihnen ,,cirkuliren“[3].
Die Prüfungsordnung von 1926 beinhaltete die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen: ,,Wenn ein Lehrer mit der Beurteilung einer Arbeit nicht einverstanden ist, so hat er das Recht, seine abweichende Meinung schriftlich zu vermerken und gegebenfalls ausdrücklich zu begründen“[4].
Nach Abschluss der Begutachtung durch die Prüfungskommission wurden die Prüfungsarbeiten an die Königliche Kommission[5] bzw. den Königlichen Commissar übergeben. Ab 1882 war dieser ,,befugt [...] Aenderungen in den Prüfungsarbeiten ertheilten Prädikaten zu verlangen und eintreten zu lassen“[6].
Ab 1926 entfiel wiederum die Einflussmöglichkeit und ,,der Prüfungsleiter [war] befugt, nach Aussprache mit dem Prüfungsausschuß Urteile über Prüfungsarbeiten abzuändern“[7].
Die Bewertungssysteme wurden im Laufe der Zeit mehrfach verändert und angepasst. Ab 1882 gab es in Preußen eine vierstufige Notenskala: ,,sehr gut“, ,,gut“, genügend“, „nicht genügend“.[8]
Diese überdauerte die Weimarer Republik im Gegensatz zu anderen Ländern wie Bayern, die ab 1922 ihre Notenskala auf fünf Noten erweiterten.
In der NS-Zeit wurde infolge der Zentralisierung des Schulwesens die Notenskala auf eine Vierstufigkeit verallgemeinert, bis sie später auf eine sechsstufige Notenskala revidiert wurde.[9]
Nach 1945 beschloss die Regierung für West-Berlin zunächst wieder eine vierstufige, dann eine fünfstufige und zum Schluss eine sechsstufige Notenskala[10], die ab 1954 in der gesamten BRD eingeführt wurde.[11]
Die zahlreichen Anpassungen und detaillierten Regelungen bezüglich der Korrekturen und Bewertungen wurden mit dem Bedürfnis nach Transparenz, Vergleichbarkeit und Konfliktvermeidung begründet. Dieser Regulierungsbedarf sah den Versuch eines differenzierteren Bewertungssystems mit angemesseneren Leistungen der Einzelnen vor. Ziel war die Schaffung eines möglichst fairen und vergleichbaren Bewertungssystems.
Doch es zeigten sich stets auch deutliche Grenzen für eine Umsetzung zur Bewertung der Prüfungen, ursächlich durch fehlende länderübergreifende Gesetze bei Korrekturen und Benotungen bzw. eine fehlende Standardisierung wie zum Beispiel im Punkt Benotung der Noten.[12]
[1] vgl. Pr 1812, §9 Edict wegen Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler vom 12.10.1812/Instruction vom 26.06.1812. In: Demel, Walter/Puschner, Uwe (Hg.) (1995): Von der
Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789–1815, Deutsche Geschichte in
Quellen und Darstellung, Band 6. Stuttgart, S. 373–382. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[2] vgl. Pr 1834, §19 Reglement vom 04.06.1834 für die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. In: Koch, Johann Friedrich Wilhelm (1840): Die preussischen Universitäten, eine Sammlung der Verordnungen, welche die Verfassung und Verwaltung dieser Anstalten betreffen, 2 Bände. Berlin u. a. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[3] vgl. Pr 1882, §9 Circularerlaß, betreffend Ordnung der Entlassungsprüfungen an den höheren Schulen, 27. Mai 1882, In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 25 (5/6/7), S. 365–414.; Pr 1892, §9 Reife- und Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange höherer Schulen. In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 34 (12), S. 826–828.; Pr 1901, §8 Ordnung der Reifeprüfungen an den neunstufigen höheren Schulen (Gymnasium, Realgymnasium und Oberrealschule), In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung
in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[4] vgl. Pr 1926, §16 Ordnung der Reifeprüfung an den höheren Schulen Preußens (1926). In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[5] vgl. Pr 1834, §19 Reglement vom 04.06.1834 für die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. In: Koch, Johann Friedrich Wilhelm (1840): Die preussischen Universitäten, eine Sammlung der Verordnungen, welche die Verfassung und Verwaltung dieser Anstalten betreffen, 2 Bände. Berlin u. a. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[6] Pr 1882, §9 Circularerlaß, betreffend Ordnung der Entlassungsprüfungen an den höheren Schulen, 27. Mai 1882, In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 25 (5/6/7), S. 365–414.; Pr 1892, §9 Reife- und Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange höherer Schulen. In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 34 (12), S. 826–828.; Pr 1901, §8 Ordnung der Reifeprüfungen an den neunstufigen höheren Schulen (Gymnasium, Realgymnasium und Oberrealschule), In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[7] vgl. Pr 1926, §16 Ordnung der Reifeprüfung an den höheren Schulen Preußens (1926). In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[8] vgl. Pr 1882, §9 Circularerlaß, betreffend Ordnung der Entlassungsprüfungen an den höheren Schulen, 27. Mai 1882, In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 25 (5/6/7), S. 365–414.; Pr 1892, §9 Reife- und Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange höherer Schulen. In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 34 (12), S. 826–828.; Pr 1926, §16 Ordnung der Reifeprüfung an den höheren Schulen Preußens (1926). In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 38.
[9] vgl. NS 1938 Neuordnung des höheren Schulwesens, 5. Februar 1938, In: Amtsblatt des Reichs- und Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltungen der anderen Länder. Weidmannsche Verlagsbuchhandlung: Berlin. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 38.
[10] vgl. WB 1950 Notenstufen auf Zeugnissen. 10./11.2.1950. In: Verordnungsblatt für Groß-Berlin. T. 775. Jg. 6, Nr. 80, S. 775. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 38.
[11] vgl. Bay 1954 Notenstufen in den bayerischen Schulen, 2. August 1954, In: Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Nr. 17, 26. August 1954.; WB 1954 Notenstufen auf Zeugnissen. 29.7.1954. In: Dienstblatt des Senats von Berlin. T. III. Volksbildung, S. 81f.; vgl. Gass-Bolm 2005, S.96. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 38.
[12] vgl. z. B. früh eine Untersuchung Otto Bobertags (1934) über die unterschiedliche Beurteilung
von Prüfungsaufsätzen an einem Berliner Gymnasium; seit den 1960er Jahren wird das Thema
der problematischen Lehrerurteile und damit der Schulnoten immer wieder diskutiert, klassisch
etwa Ingenkamp 1969, 1971. Zit: nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 38-39.
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