
Die Entwicklung der Aufgabenstellungen von schriftlichen Abiturprüfungen
Die Verantwortung für die Gestaltung der schriftlichen Prüfungsaufgaben des Abiturs wurden in Preußen erst 1812 festgelegt, sodass von dort an ,,der Prüfungskomissarius und der Rector oder Director, nach genommener Rücksprache mit den Lehrern“[1] gemeinschaftlich die Aufgaben der Prüfung auswählte. Schon 1834 wurde die Verantwortung den Schulen übertragen, sogleich diese jeweils Genehmigungen des Provinzialschulkollegiums beantragen mussten.[2]
Diese dezentrale Ausgestaltung blieb auch in der BRD erhalten und gab den Höheren Schulen ein großes Handlungs- und Entscheidungsspektrum. Doch auch die Geheimhaltung der Aufgaben gegenüber den Schülerinnen und Schülern war enorm wichtig. Die konkreten Aufgabenstellungen blieben teilweise auch den Lehrkräften bis zum Prüfungsbeginn verborgen.[3]
Die Prüfungsaufgaben hatten das Ziel, an Gelerntes anzuknüpfen und eine gewisse Eigenständigkeit des erlernten Schulwissens nachzuweisen. Bezüglich der Schwierigkeitsstufen der Prüfungen forderte das erste Abiturreglement von 1788 sehr allgemein, dass ,,weder zu schwere noch zu viele und weitläufige Aufgaben bestimmt werden“[4] sollten.
Diese Bedingungen mit einer Begrenzung der Schwierigkeit nach oben sowie unten versuchte man in den folgenden Jahren umzusetzen. In den Verordnungen von 1834 und 1856 stand dazu geschrieben, dass die schriftlichen Aufgaben im ,,Gesichtskreise der Schüler liegen“[5] sollten.
Ab 1882 gaben die Gesetze vor, dass die Aufgaben ,,in Art und Schwierigkeit die Klassenaufgaben der Prima[6] in keiner Weise überschreiten“[7] durften.
Andererseits versuchte man sicherzustellen, dass die Prüfungen nicht zu leicht waren, indem die Prüfungsaufgaben ,,nicht schon früher in der Schule bearbeitet“[8] werden sollten. Auch wurde betont, dass die Aufgaben keiner speziellen Vorbereitung wie ,,spezielle[r] Vorstudien“[9] gebrauchen, sodass die Aufgaben auf Grundlage von ,,Verstand, Ueberlegung und Sprachkenntnisse[n]“[10] zu schaffen sein.
Man wollte den Absolventinnen und Absolventen die Angst vor der Prüfung immer mehr nehmen und passte die Bedingungen weiter an, indem auch nur Aufgaben ,,über welche eine ausreichende Belehrung durch den vorgängigenGymnasial-Unterricht vorausgesetzt werden kann“[11] zu nehmen seien. Damit die Aufsätze ihren Anspruch nicht verloren, enthielt die Abiturverordnung von 1882 die Forderung, die Aufgaben dürften auch ,,nicht einer der bereits bearbeiteten Aufgabe so nahe stehen, daß ihre Bearbeitung aufhört, den Werth einer selbstständigen Leistung zu haben“[12].
Die 1926 erlassene Prüfungsordnung forderte schließlich die Vermittlung geistiger Reife und keine Einzelkenntnisse durch die Aufgaben der Aufsätze. Diese Aufgaben sollten so gestaltet sein, dass der Schüler den Nachweis seiner Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit durch seine Lösung erbringen konnte.[13]
Weiter hieß es, die Aufgaben müssten ,,mehr [...] verlangen als die bloße Wiedergabe geläufiger Zusammenhänge; sie müssen aber auch die Gefahr eines ziellosen Umherschweifens ausschließen“[14].
Aus diesem Grund legte die Prüfungsordnung im Jahre 1926 eine in anderen Ländern schon gängige Praxis fest. Von nun gab es für zum Beispiel für den deutschen Aufsatz vier Aufgabenvorschläge zur Auswahl; in den Fächern Geschichte und Erkunde waren es drei Aufgabenvorschläge.[15]
In den Prüfungsordnungen des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts werden die Inhalte der Aufgabenstellungen weniger behandelt; vielmehr geht es um die Festlegung der Anforderungen von Aufgabenstellungen. Diese sollten die geistige Fähigkeit des Einzelnen hervorheben und eine individuell zu zeigende Prüfungsleistung sein.[16]
Ab 1933 nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten gab es inhaltliche Festlegungen. Die Abschlussklassen aller Schulen mussten bestimmte Inhalte ,,namentlich Vererbungslehre, Rassenkunde, Rassenhygiene, Familienkunde und Bevölkerungspolitik“ erarbeiten, sodass alle Abschlussprüfungen diese Themen als ,,pflichtgemäßes Prüfungsgebiet“[17]beinhalteten. Nach 1945 wurden die Anforderungen an Aufgabenstellungen nicht mehr in den Abiturverordnungen festgehalten, sondern in anderen Niederschriften festgehalten.
[1] vgl. Pr 1812, §8 Edict wegen Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler vom 12.10.1812/ Instruction vom 26.06.1812. In: Demel, Walter/Puschner, Uwe (Hg.) (1995): Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789–1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Band 6. Stuttgart, S. 373–382. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 33.
[2] vgl. Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 33.
[3] vgl. ebd.
[4] vgl. Pr 1788, §3 Abiturreglement vom 23. Dezember 1788, In: Kamp, Norbert (1988): Das Abiturreglement von 1788. Zur Diskrepanz von Schulverwaltungsanspruch und Wirklichkeit (zugl. Diss. Universität!– Gesamthochschule Essen), S. 266–269. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 33.
[5] vgl. Pr 1834, §14 Reglement vom 04.06.1834 für die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. In: Koch, Johann Friedrich Wilhelm (1840): Die preussischen Universitäten, eine Sammlung der Verordnungen, welche die Verfassung und Verwaltung dieser Anstalten betreffen, 2 Bände. Berlin u. a.; Pr 1856, §14 Zusätze und Modificationen des Reglements für Prüfungen der zur Universität übergehenden Schüler, Circular-Verf., 12. Januar 1856. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 34.
[6] ,,Die Klassen zählte man im Gymnasium rückwärts: Sexta (VI) = Klasse 5, Quinta (V) = Klasse 6, Quarta (IV) = Klasse 7, Untertertia (UIII) = Klasse 8, Obertertia (OIII) = Klasse 9, Untersekunda (UII) = Klasse 10, Obersekunda (OII) = Klasse 11, Unterprima (UI) = Klasse 12, Oberprima (OI) = Klasse 13. Die Zählung hat sich in Resten bis heute erhalten („Sextanereinschulung“)“.Zit. in. https://www.humboldt-duesseldorf.de/schulprogramm/schulgeschichte/,28.05.2026; 16:00 Uhr
[7] vgl. Pr 1882, §7 Circularerlaß, betreffend Ordnung der Entlassungsprüfungen an den höheren Schulen, 27. Mai 1882, In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 25 (5/6/7), S. 365–414.; Pr 1892, §7 Reife- und Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange höherer Schulen. In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 34 (12), S. 826–828.; Pr 1901, §6 Ordnung der Reifeprüfungen an den neunstufigen höheren Schulen (Gymnasium, Realgymnasium und Oberrealschule), In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 34.
[8] vgl. Pr 1834, §14 Reglement vom 04.06.1834 für die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. In: Koch, Johann Friedrich Wilhelm (1840): Die preussischen Universitäten, eine Sammlung der Verordnungen, welche die Verfassung und Verwaltung dieser Anstalten betreffen, 2 Bände. Berlin u. a.; Pr 1856, §14 Zusätze und Modificationen des Reglements für Prüfungen der zur Universität übergehenden Schüler, Circular-Verf., 12. Januar 1856. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 34.
[9] vgl. ebd.
[10] vgl. ebd.
[11] vgl. ebd.
[12] vgl. Pr 1882, §3 Circularerlaß, betreffend Ordnung der Entlassungsprüfungen an den höheren Schulen, 27. Mai 1882, In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 25 (5/6/7), 365–414.; Pr 1892, §3 Reife- und Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange höherer Schulen. In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 34 (12), S. 826–828.; Pr 1901, §6 Ordnung der Reifeprüfungen an den neunstufigen höheren Schulen (Gymnasium, Realgymnasium und Oberrealschule), In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950.; Pr 1926, §13 Ordnung der Reifeprüfung an den höheren Schulen Preußens (1926). In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 34.
[13] vgl. Pr 1926, §13 Ordnung der Reifeprüfung an den höheren Schulen Preußens (1926). In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 34.
[14] vgl. ebd.
[15] vgl. ebd.
[16] vgl. ebd.
[17] vgl. Zentralblatt 1933, S.244
Bildquelle: https://www.forschung-und-lehre.de/forschung/schuelerinnen-und-schueler-langweilen-sich-in-pruefungen-5872

Korrekturen und Bewertungen
In dem ersten Abiturreglement von 1788 gab es noch keine Regelungen zu Korrekturen und Bewertungen. Die ersten Regelungen standen in der Prüfungsordnung von 1812. Dort wurde festgelegt, dass zum Beispiel die schriftlichen Prüfungen ,,mehrere Tage vor der mündlichen Prüfung vollendet, sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungscommission vorgelegt und von diesen untersucht seyn“[1] müssen.
Ab 1834 unterlag die Korrektur sowie die Beurteilung der Prüfungen dem Fachlehrer, welcher die Prüfungsaufgaben ausgesucht hatte. Nachdem dieser die korrigierten Arbeiten dem Direktor übergab, wurden diese anschließend an alle Mitglieder der Prüfungskommission weitergeleitet, die von ihnen ,,gelesen werden“[2] und die unter ihnen ,,cirkuliren“[3].
Die Prüfungsordnung von 1926 beinhaltete die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen: ,,Wenn ein Lehrer mit der Beurteilung einer Arbeit nicht einverstanden ist, so hat er das Recht, seine abweichende Meinung schriftlich zu vermerken und gegebenfalls ausdrücklich zu begründen“[4].
Die Prüfungen wurden daraufhin nach Kontrolle der Prüfungskommission an die Königliche Kommission[5] bzw. dem Königlichen Commissar übergeben. Ab 1882 war dieser ,,befugt [...] Aenderungen in den Prüfungsarbeiten ertheilten Prädikaten zu verlangen und eintreten zu lassen“[6].
Ab 1926 wiederum entfiel die Einflussmöglichkeit und ,,der Prüfungsleiter [war] befugt, nach Aussprache mit dem Prüfungsausschuß Urteile über Prüfungsarbeiten abzuändern“[7].
Die Bewertung nach verschiedene Notenstufen wurde in den Verordnungen ständig geändert. Ab 1882 gab es in Preußen eine vierstufige Notenskala: ,,sehr gut“, ,,gut“, genügend“, „nicht genügend“.[8]
Diese überdauerte die Weimarer Republik im Gegenteil zu anderen Ländern wie Bayern, die ab 1922 ihre Notenskala auf fünf Noten erweiterten.
In der NS-Zeit wurde infolge der Zentralisierung des Schulwesens die Notenskala auf eine Vierstufigkeit verallgemeinert, bis sie später auf eine sechsstufige Notenskala revidiert wurde.[9]
Nach 1945 beschloss die Regierung für West-Berlin zunächst wieder eine vierstufige, dann eine fünfstufige und zum Schluss eine sechsstufige Notenskala[10], die ab 1954 in der gesamten BRD eingeführt wurde.[11]
Allgemein wurden die hohen Anpassungen und genauen Regelungen bezüglich der Korrekturen und Bewertungen von Prüfungsarbeiten mit einem Regulierungsbedarf und einem gewisses Konfliktpotenzial begründet. Dieser Regulierungsbedarf sah den Versuch eines differenzierteren Bewertungssystems mit angemesseneren Leistungen der Einzelnen vor. Es sollte eine Gerechtigkeit der erzielten Vergleichbarkeit schaffen.
Doch es zeigten sich stets auch deutliche Grenzen für eine Umsetzung zur Bewertung der Prüfungen, ursächlich durch fehlende länderübergreifende Gesetze bei Korrekturen und Benotungen bzw. einer fehlenden Standardisierung wie zum Beispiel im Punkt Benotung der Noten[12].
[1] vgl. Pr 1812, §9 Edict wegen Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler vom 12.10.1812/Instruction vom 26.06.1812. In: Demel, Walter/Puschner, Uwe (Hg.) (1995): Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789–1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Band 6. Stuttgart, S. 373–382. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[2] vgl. Pr 1834, §19 Reglement vom 04.06.1834 für die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. In: Koch, Johann Friedrich Wilhelm (1840): Die preussischen Universitäten, eine Sammlung der Verordnungen, welche die Verfassung und Verwaltung dieser Anstalten betreffen, 2 Bände. Berlin u. a. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[3] vgl. Pr 1882, §9 Circularerlaß, betreffend Ordnung der Entlassungsprüfungen an den höheren Schulen, 27. Mai 1882, In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 25 (5/6/7), 365–414.; Pr 1892, §9 Reife- und Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange höherer Schulen. In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 34 (12), S. 826–828.; Pr 1901, §8 Ordnung der Reifeprüfungen an den neunstufigen höheren Schulen (Gymnasium, Realgymnasium und Oberrealschule), In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung
in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[4] vgl. Pr 1926, §16 Ordnung der Reifeprüfung an den höheren Schulen Preußens (1926). In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[5] vgl. Pr 1834, §19 Reglement vom 04.06.1834 für die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. In: Koch, Johann Friedrich Wilhelm (1840): Die preussischen Universitäten, eine Sammlung der Verordnungen, welche die Verfassung und Verwaltung dieser Anstalten betreffen, 2 Bände. Berlin u. a. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[6] Pr 1882, §9 Circularerlaß, betreffend Ordnung der Entlassungsprüfungen an den höheren Schulen, 27. Mai 1882, In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 25 (5/6/7), S. 365–414.; Pr 1892, §9 Reife- und Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange höherer Schulen. In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 34 (12), S. 826–828.; Pr 1901, §8 Ordnung der Reifeprüfungen an den neunstufigen höheren Schulen (Gymnasium, Realgymnasium und Oberrealschule), In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[7] vgl. Pr 1926, §16 Ordnung der Reifeprüfung an den höheren Schulen Preußens (1926). In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 37.
[8] vgl. Pr 1882, §9 Circularerlaß, betreffend Ordnung der Entlassungsprüfungen an den höheren Schulen, 27. Mai 1882, In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 25 (5/6/7), S. 365–414.; Pr 1892, §9 Reife- und Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange höherer Schulen. In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 34 (12), S. 826–828.; Pr 1926, §16 Ordnung der Reifeprüfung an den höheren Schulen Preußens (1926). In: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 43 (12), S. 933–950. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 38.
[9] vgl. NS 1938 Neuordnung des höheren Schulwesens, 5. Februar 1938, In: Amtsblatt des Reichs- und Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltungen der anderen Länder. Weidmannsche Verlagsbuchhandlung: Berlin. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 38.
[10] vgl. WB 1950 Notenstufen auf Zeugnissen. 10./11.2.1950. In: Verordnungsblatt für Groß-Berlin. T. Jg. 6, Nr. 80, S. 775. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 38.
[11] vgl. Bay 1954 Notenstufen in den bayerischen Schulen, 2. August 1954, In: Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Nr. 17, 26. August 1954.; WB 1954 Notenstufen auf Zeugnissen. 29.7.1954. In: Dienstblatt des Senats von Berlin. T. III. Volksbildung, S. 81f.; vgl. Gass-Bolm 2005, S.96. Zit. nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 38.
[12] vgl. z. B. früh eine Untersuchung Otto Bobertags (1934) über die unterschiedliche Beurteilung von Prüfungsaufsätzen an einem Berliner Gymnasium; seit den 1960er Jahren wird das Thema der problematischen Lehrerurteile und damit der Schulnoten immer wieder diskutiert, klassisch etwa Ingenkamp 1969, 1971. Zit: nach: Kämper-van de Boogaart, Michael/Reh, Sabine /Schindler, Christoph/Scholz, Joachim (Hrsg.): Abitur und Abituraufsätze zwischen 1882 und 1972. Prüfungspraktiken, professionelle Debatten und Aufsatztexte, Bad Heilbrunn: Verlag Julius Klinkhardt 2023, S. 38-39.
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